Einkaufsbedingungen

I. Maßgebliche Bedingungen

 

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Es gelten ausschließlich diese allge­meinen Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Lieferers gelten nur insoweit, als der Besteller ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

II. Bestellung

 

1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Über­sendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegeben Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechen­fehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeich­nungen und Plänen, besteht für uns keine Ver­bindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

2. Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.

3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer aus­drücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

 

III. Liefertermine

 

1. Die vereinbarten Lieferfristen und –termine sind ver­bindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.

2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro Tag, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes und / oder der Lieferung zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Ver­tragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

 

IV. Lieferung/Verpackung

 

1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungs­art zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.

2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

 

 

3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist aus­nahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Ver­packung zum Selbstkostenpreis zu be­rechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rück­sendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben. 

 

V. Dokumentation 

 

1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:

- Nummer der Bestellung

- Menge und Mengeneinheit

- Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht

- Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer

- Restmenge der Teillieferungen.

2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.

 

VI. Preise

 

1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.

2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen, als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

 

VII. Rechnung / Zahlung 

 

1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teil­lieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung:

- bis zu 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto

- bis zu 30 Tagen netto.

2. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

 

VIII. Garantie / Gewährleistung /

Beanstandung 

 

1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Der Auftragnehmer steht für die Beschaffung der Lieferung und der dafür erfor­derlichen Zulieferung und Leistung – auch ohne Ver­schulden – uneingeschränkt ein. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.

2. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht ausführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen.

Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung/Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftraggeber zu. Ist nachzubessern, so gilt die Nach­besserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesse­rungsversuch als fehlgeschlagen.

Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, einschließlich Ein- und Ausbaukosten zu tragen.

Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.

Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen dem Auftraggeber nicht.

 

3. Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Gewähr­leistung mit Ablauf von 24 Monaten nach Lieferung und Abnahme.

4. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Dem Auftraggeber stehen auch bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der (ganzen) Leistung zu.

 

IX. Produzentenhaftung

 

Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.

 

X. Schutzrechte

 

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich­kommenden sonstigen Beschreibungen oder Anord­nungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusam­menhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

 

XI. Höhere Gewalt 

 

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handels­beschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebs­störungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur recht­zeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

XII. Verwahrung / Eigentum 

 

Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegen­stände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

 

XIII. Geschäftsgeheimnisse 

 

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

 

XIV. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht unter Einschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (ohne die Verweisungsnorm des internationalen Privatrechtes und unter Ausschluss des UN-Kauf­rechtes).

3. Erfüllungsort ist Hannover. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.

4. Gerichtsstand ist Hannover, sofern die Parteien des Vertrages Unternehmer sind.